Warum das neue Gewährleistungslabel Kleinunternehmer jetzt auf Trab hält

(Ralf) Wer glaubt, im Kleingewerbe gäbe es ab und zu ruhige Phasen, wird von Brüssel pünktlich zum Herbst eines Besseren belehrt. Am 27. September 2026 tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft, die Schluss mit der Bürokratie-Ruhe macht: Ab diesem Stichtag müssen standardisierte, einheitliche Label zur gesetzlichen Gewährleistung und zu Herstellergarantien her. Klingt nach trockenem Papierkram? Ist es auch – aber ein Papierkram mit Sprengkraft. Da die Regelung ohne jede Übergangsfrist gilt, droht Händlern auf Onlineshops, Läden und Regionalmärkten bei Missachtung sofort eine teure Abmahnwelle. Besonders Einpersonenunternehmen (EPU) müssen jetzt schnell handeln, um nicht in die Haftungsfalle (oder Abmahnfalle) zu tappen.
Warum führt die EU diese Labels ein?
Die neuen Kennzeichnungspflichten basieren auf der sogenannten EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers for a Green Transition). Diese ist Teil des europäischen „Green Deals“.
Die EU verfolgt damit zwei wesentliche Ziele:
- Verbraucherschutz stärken: Viele Endverbraucher kennen den Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung (Mängelhaftung des Händlers) und einer freiwilligen Herstellergarantie nicht. Die einheitlichen Label sollen für sofortige Klarheit sorgen.
- Nachhaltigkeit und Langlebigkeit fördern: Verbraucher sollen auf einen Blick erkennen, welche Produkte langlebiger sind. Wenn Hersteller eine freiwillige, kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbieten, wird dies über ein spezielles Garantielabel („GARAN“) hervorgehoben. Das soll Kaufanreize für nachhaltige Produkte schaffen.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 regelt das exakte Design, die Farben und die Texte der Grafiken. Eine eigene Gestaltung oder Abwandlung ist strikt verboten.
- Das Gewährleistungslabel (Harmonisierte Mitteilung): Dieses Label ist für fast alle B2C-Händler verpflichtend. Es informiert über die gesetzliche Mängelhaftung von mindestens zwei Jahren.
- Das Garantielabel (Harmonisierte Kennzeichnung): Dieses Label kommt nur dann zum Einsatz, wenn der Hersteller des Produkts eine freiwillige, kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt.
Bürokratischer Mehraufwand für Kleinunternehmen
- Sichtbarkeit vor Kaufabschluss: Die Label dürfen nicht in den AGB versteckt werden. Sie müssen im Online-Shop direkt auf der Produktseite (oder im Checkout) und im stationären Handel direkt am Produkt bzw. im Regal gut sichtbar platziert werden.
- Katalog- und Systemanpassungen: Jedes einzelne Produkt im Sortiment muss überprüft werden. Online-Händler müssen ihre Shopsysteme (z. B. Shopify, JTL, WooCommerce) technisch so anpassen, dass die Label korrekt ausgespielt werden.
- Datenbeschaffung von Lieferanten: Kleinunternehmer müssen bei ihren Vorlieferanten oder Herstellern aktiv Informationen einholen, ob und für welche Produkte erweiterte Haltbarkeitsgarantien vorliegen, um das Garantielabel korrekt zu befüllen.
- Doppelbelastung im Laden: Wer ein kleines Ladengeschäft betreibt, muss die Label physisch ausdrucken und anbringen (im stationären Handel ist unter bestimmten Bedingungen sogar ein Mindestformat von A4 für den allgemeinen Aushang vorgeschrieben).
- Die neue Label-Pflicht gilt nicht nur für feste Ladengeschäfte und Online-Shops, sondern für jeden Point of Sale (POS) im B2C-Bereich. Wer als Kleinunternehmer oder EPU (Einpersonenunternehmen) Kunsthandwerk, selbstgemachte Produkte oder Handelswaren auf Regionalmärkten, Straßenfesten, Pop-up-Stores oder Messen an Endverbraucher verkauft, muss die Regelungen zwingend umsetzen.
Stolperfallen für Einpersonenunternehmen (EPU) durch Unwissenheit
Einpersonenunternehmen agieren oft als „Allrounder“ und übersehen im Alltagstrubel folgenschwere Details. Bei den neuen Labeln lauern handfeste juristische Gefahren:
- Die „Gebrauchtwaren“-Falle: Viele EPU (z. B. im Upcycling-, Antik- oder Refurbished-Bereich) glauben, die Pflicht gelte nur für Neuware. Falsch: Die Labelpflicht gilt grundsätzlich auch für gebrauchte Waren, die an Verbraucher verkauft werden.
- Die „Garantie-Verwechslung“: Reines Unwissen über die Produktmerkmale kann teuer werden. Bildet ein EPU das „GARAN“-Label für ein Produkt ab, bei dem der Hersteller gar keine entsprechende Garantie gewährt (oder diese an kostenpflichtige Bedingungen gekoppelt ist), liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
- B2B vs. B2C Fehlschluss: Wer Produkte herstellt, die theoretisch von Firmen und Privatpersonen gekauft werden können (z. B. Bürobedarf, Werkzeuge), muss die Label integrieren, sobald sich das Angebot (auch) an Endverbraucher richtet. Nur reine B2B-Shops sind befreit.
- Abmahnwelle durch Formfehler: Da das Gesetz ab dem 27.9.2026 ohne Schonfrist gilt, stehen Abmahnvereine und Mitbewerber bereit. Ein falsch platziertes Label, eine falsche Sprachversion bei internationalem Versand oder eine geringfügige Designänderung reichen für eine kostenpflichtige Abmahnung aus.
Typische Stolperfallen auf Außenveranstaltungen
- Der „Gelegenheits-Fehlschluss“: Viele EPU nutzen Regionalmärkte nur saisonal (z. B. Weihnachtsmärkte oder Töpfermärkte im Frühjahr) und glauben, für diese „temporären“ Stände gelte die Pflicht nicht. Falsch: Die EU-Vorgabe unterscheidet nicht zwischen dauerhaftem und temporärem Handel. Sobald gewerblich an Verbraucher verkauft wird, greift die Label-Pflicht ab dem Stichtag.
- Fehlender pauschaler Hinweis: Wer auf Märkten ein großes Sortiment an verschiedenen Kleinwaren anbietet, vergisst leicht die Kennzeichnung. Im stationären und mobilen Handel ist zwar oft ein gut sichtbarer, zentraler Aushang (z. B. im Format A4 am Stand) zulässig, dieser muss aber exakt den gesetzlichen Designvorgaben entsprechen und darf nicht durch Ware verdeckt werden.
- Spontane Rabatte und Preisauszeichnungen: Werden auf Märkten Produkte spontan im Preis reduziert oder neu gruppiert, muss sichergestellt sein, dass der
Das Gewährleistungslabel: Zentraler Aushang statt Einzelkennzeichnung
Die „Harmonisierte Mitteilung“ zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht muss nicht an jedem einzelnen Produkt angebracht werden. Für den mobilen und stationären Handel gilt:
- Zentraler Verkaufsstellen-Aushang: Es reicht aus, das Gewährleistungslabel gut sichtbar einmalig am Stand zu platzieren.
- Rechtssichere Platzierung: Der ideale Ort ist direkt neben der Kasse, dem Bezahlsystem oder der Kasse-Station, da Kunden dort vor dem Kauf zwingend vorbeischauen.
- Format-Vorgabe: Die Verordnung schreibt für diesen physischen Aushang eine Mindestgröße von DIN-A4 vor. Größer ist erlaubt, kleiner ist abmahnbar.
- Kostenvorteil im Offline-Handel: Im Gegensatz zum Online-Handel (wo Farbe zwingend ist) dürfen Händler im stationären und mobilen Handel das Gewährleistungslabel auch in Schwarz-Weiß ausdrucken.
Und so sieht das Gewährleistungslabel der EU-Kommission aus:
Auf den Informationsseiten der Kommission zum Verbraucherschutz gibt es ein Download-Paket in allen EU-Sprachen direkt als einsatzbereite Grafik zum herunterladen.
Mögliche Konsequenzen bei fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Umsetzung
1. Die Abmahnwelle durch Mitbewerber und Verbände
Das Fehlen oder die falsche Platzierung der Label wird als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewertet.
- Abmahnungen: Konkurrenten oder befugte Wirtschaftsverbände (wie die Wettbewerbszentrale oder der Händlerbund) können Händler kostenpflichtig abmahnen.
- Die Kosten: Eine klassische wettbewerbsrechtliche Abmahnung kostet den Händler in der Regel zwischen 500 und 1.500 Euro allein an Anwaltsgebühren für die Gegenseite.
- Unterlassungserklärung: Händler müssen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Passiert derselbe Fehler danach noch einmal, wird eine Vertragsstrafe fällig, die meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro pro Einzelfall liegt.
2. Bußgelder durch Verbraucherschutzbehörden
Da die zugrundeliegende EmpCo-Richtlinie den Verbraucherschutz stärken soll, sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden (in Deutschland je nach Bundesland z. B. die Gewerbeämter oder Ministerien) für die Einhaltung zuständig.
- Ordnungswidrigkeit: Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft.
- Höhe der Bußgelder: Die Behörden können empfindliche Bußgelder verhängen. Während bei Großkonzernen Strafen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes drohen, können bei Kleinunternehmen und EPU Bußgelder im dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Eurobereich verhängt werden, um eine Abschreckungswirkung zu erzielen.
3. Behördliche Kontrollen auf Regionalmärkten
Besonders für mobile Händler auf Außenveranstaltungen und Märkten ist das Risiko hoch:
- Direkte Kontrollen vor Ort: Marktämter und Gewerbeaufsichten kontrollieren Verkaufsstände stichprobenartig.
- Sofortige Maßnahmen: Wird am Stand kein rechtskonformes DIN-A4-Gewährleistungslabel vorgefunden, kann die Behörde die sofortige Nachbesserung verlangen oder im schlimmsten Fall den weiteren Verkauf bestimmter Waren bis zur Behebung des Mangels untersagen.
Typische Fehler, die rechtlich als „Verstoß“ gewertet werden:
- Das Gewährleistungslabel ist am Marktstand kleiner als DIN-A4 ausgedruckt.
- Das Label ist zwar vorhanden, aber durch Ware oder Dekoration verdeckt.
- Der im Label integrierte QR-Code ist beschädigt, verpixelt oder unleserlich.
- Ein EPU hat das Label farblich an das eigene Branding angepasst (was laut Durchführungsverordnung strikt verboten ist).
Langeweile? Gibt es bei mir nicht, wenn man sich mit solchen Dingen beschäftigen muss.
