Wenn man alle Gesetze studieren sollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten.
Johann Wolfgang von Goethe
Wenn ich mir interessehalber so manche Internetauftritte von anderen Korbmacher / Flechtwerkgestalter anschaue sträuben sich bei mir die Nackenhaare. Und das unabhängig davon, ob es sich um eine selbst erstellte Homepage, Profile in den sozialen Medien oder auf irgendeiner Verkaufsplattform handelt.
Es sollte jedem bekannt sein, dass gerade Deutschland und die EU in Sachen Gesetze und Vorschriften Weltmeister sind. Für alles und jeden gibt es irgendwo irgendeinen Paragrafen, der zu berücksichtigen ist und Gesetze, von denen kaum jemand weiß, dass es sie gibt.
Trotzdem stelle ich immer wieder fest, dass grundlegende Informationen, Angaben und Pflichten gar nicht oder unzureichend vorhanden bzw. eingehalten werden. Ob jetzt aus Unkenntnis oder Ignoranz sei jetzt mal einfach so dahin gestellt.
Ja, es ist aufwändig und teils auch nervend sich ständig über alle (un)möglichen Änderungen oder Neuerungen in der Gesetzeslage auf dem Laufenden zu halten. Und bei so manchen Dingen kann man als Mensch und Bürger nur den Kopf schütteln was alles seitens Gesetz reglementiert wird. Aber nicht desto trotz sind es nun mal verpflichtende Angaben und Informationen, die auf der Homepage, in den sozialen Medien und auch in Shops gehören. Dazu zählen ebenfalls Anmeldungen bei Behörden und Institutionen.
Und die Liste dieser Angaben ist nicht gerade kurz
Ein Impressum ist, unabhängig wie der Internetauftritt gestaltet ist (Homepage, Soziale Medien, Shop), immer verpflichtend und der Inhalt ist klar geregelt. Und zwar immer dann, wenn sich aus der Gestaltung eine gewerbliche Absicht ergibt. Und das gilt dann erst recht, wenn Waren oder Dienstleitungen angeboten werden. Folgende Pflichtangaben müssen enthalten sein
Name des Unternehmens
Name der verantwortlichen Person bzw. Personen
Vollständige Anschrift (ein Postfach ist nicht zulässig)
Kontaktdaten (Telefon und ggf. E-Mail-Adresse)
Umsatzsteuer-ID (wenn beantragt/benötigt)
Weiterhin muss seit 2016 (für online-Marktplätze) ein Hinweis und ein Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU vorhanden sein. Zusätzlich muss angegeben sein, ob man an dem Verbraucherschlichtungsverfahren teilnimmt oder nicht. Dieser Hinweis muss nicht unbedingt im Impressum stehen, sollte aber trotzdem leicht auffindbar sein.
Das Impressum muss gut sichtbar und von jeder Seite aus aufrufbar sein.
Wer kein Impressum hinterlegt hat begeht einen Wettbewerbsverstoß und es droht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro sowie die Möglichkeit einer kostenpflichtigen Abmahnung.
Der wohl komplizierteste und umfangreichste Teil ist wohl die Datenschutzerklärung. Jeder muss sie haben, der Daten speichert und trotzdem liest sie kaum jemand. Und auch hier ist sie für alle gearteten Internetauftritte verpflichtend, also wieder für die eigene Homepage, der Auftritt in sozialen Medien und Shops. Grund ist hier, dass bei allen Auftritten sogenannte personenbezogene Daten gespeichert werden, sobald der Internetauftritt besucht wird: Serverlogs mit IP-Adresse. Jede erhaltene Email mit der Absender-Mail-Adresse die in dem eigenen Postfach landet und vieles, vieles mehr. Und kein Thema ist so schnelllebig wie die Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz. Hier ändert sich nämlich ständig etwas und die Komplexität ist dermaßen hoch, dass sich hier ganz schnell Fehler einschleichen. Und eine fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung kann letztendlich teuer werden.
Was gehört also in die Datenschutzerklärung? Das kann je nach Internetauftritt vollkommen unterschiedlich sein. Bei der eigenen Homepage ist es in der Regel ziemlich eindeutig. Bei den sozialen Medien wie Facebook, Instagram, X (ehem. Twitter), Tik Tok, sieht es da schon ganz anders aus. Und auch bei Shops wie z.B. etsy, ebay, amazon usw. wird es kompliziert.
Tipp: Datenschutz-Generator von Dr. Thomas Schwenke
Personenbezogene Daten
Wer eine eigene Homepage betreibt weiß oder sollte wissen, welche personenbezogenen Daten gesammelt werden.
IP-Adresse des Seitenbesuchers in den Serverlogs des Providers
IP-Adresse des Seitenbesuchers in einem oder über ein Plugin, einer App
über ein Kontaktformular mit Benutzereingaben wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Anschrift usw.
über einen Hinweis zur Möglichkeit einer Kontaktaufnahme via Telefon oder E-Mail
Angebot eines Newsletter
Warenkorb eines Shopsystems
Anschrift für den Warenversand
Die Liste lässt sich sicherlich noch beliebig erweitern. Es ist also i.d.R jede Person betroffen, die einen Internetauftritt betreibt und eine mehr oder weniger ausführliche Datenschutzerklärung haben muss. Auch hier gilt, wie schon beim Impressum, dass diese leicht zu erkennen und von jeder Seite aus erreichbar sein muss.
Was erschwerend hinzu kommt sind Drittanbieter, die gerne und ohne zu Fragen Daten sammeln. Hier kommt dann Consent und Cookies ins Spiel. Welcher Dienst wird verwendet und darf erst nach Zustimmung durch einen Seitenbesucher freigeschaltet werden? Das kennt eigentlich jeder, der sich im Internet bewegt mit den auf jeder besuchten Seite nervenden Cookie-Banner. Denn Cookies enthalten u.U. ebenfalls personenbezogene Daten, wie den Warenkorb auf einer Shopseite.
Es ist alles sehr komplex und als Einpersonen- bzw. Kleinstunternehmen ist man schnell überfordert was die DSVGO betrifft.
Vorsicht sollte man walten lassen, wenn man die im Internet kursierenden kostenlose Textgeneratoren verwenden möchte. Es gibt wenig Gute, dafür um so mehr schlechte. Solche Generatoren müssen stets nach den neusten Vorgaben aktuell gehalten werden.
Tipp: Datenschutz-Generator von Dr. Thomas Schwenke
Consent und Cookies
Cookies und Consent (Zustimmung) sind ein weiteres Thema, die schon in der Datenschutzerklärung Erwähnung finden müssen. Bei Webseite Betreiber wird dies gerne übersehen oder ignoriert. Wer definititv keine Cookies setzt und sich dessen sicher ist, der kann diesen Abschnitt überspringen.
Eine eigene Homepage ist ja schnell mit den in Werbung versprochenen Baukastensystem zusammen gebastelt. Und doch tappt man unter Umständen in eine Falle wenn ungefragt Schriften von google geladen werden oder eigene Videos von zum Beispiel Youtube oder Vimeo eingebunden werden. Hier werden meist sofort ungefragt personenbezogene Daten an Dritte weitergereicht und Cookies gesetzt ohne das der Seitenbesucher zuvor zugestimmt hat.
Problematisch wird es für die Meisten wie man selbst feststellt, ob die eigene Homepage eben solche Stolperfallen enthält und ungefragt Drittanbieter-Cookies setzt oder nicht. Und wenn doch, wie man das ohne Zustimmung durch den Seitenbesucher unterbinden kann. Hier muss man zunächst unterscheiden zwischen technisch notwendigen und nicht notwendigen Cookies. Oben erwähnt sind technisch nicht notwendige und benötigen immer eine Zustimmung bevor sie auf dem Endgerät des Besuchers gespeichert werden dürfen.
Technisch notwendige Cookies sind zum Beispiel Session-Cookies, welche nach Verlassen der Seite automatisch wieder vom Endgerät gelöscht werden. Aber auch die Auswahl durch den Seitenbesucher des Cookiebanners fällt unter diese Kategorie.
Alle anderen Cookies sind normaler Weise nicht technisch notwendig und bedürfen einer vorherigen Zustimmung. Und genau an dieser Stelle poppen immer die Banner auf, wenn eine Seite besucht wird. Das nervt so manchen, mich eingeschlossen und nicht selten klickt man auf „Alle akzeptieren“, damit man sich nicht durch ellenlange Listen aller möglichen Anbieter durchkämpfen muss.
Setzt man selbst ein Consent-Tool ein sollte man darauf achten, dass die unterschiedlichen Button nicht so gestaltet sind, dass sie einen Seitenbesucher beeinflussen bestimmte Knöpfe anzuklicken weil sie präsenter sind und alle anderen Wahlmöglichkeiten unscheinbar und teils auch schlecht lesbar dargestellt werden.
Welches Consent-Tool letztendlich dann verwendet wird hängt davon ab, welche Software man für seine Homepage verwendet. Meist wird es ein CMS (Content Management System) wie WordPress, Joomla, Wix oder ähnliche sein.
Verpackungsgesetz
Wer seine Waren und Produkte verschickt, für den kommt das Verpackungsgesetz um die Ecke. Und das mit einigen Pflichten, die hier nur andeutungsweise erklärt werden. Grundsätzlich alle Versand-Verpackungen die gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden müssen lizensiert sein!! Stichwort Grüner Punkt bzw. Duale System. Das gilt vom Briefumschlag bis zum großen Pappkarton.
Und wer meint eine bereits an sich geschickte Verpackung ist ja schon mal lizensiert worden, also kann ich ihn auch weiter versenden, der irrt sich. So einfach geht das nicht.
Es geht also zunächst mal darum sich Verpackungen zu lizensieren. Das Internet ist voll von solchen Anbietern. Aber damit nicht genug. Seit 2022 ist jeder, der gewerbsmäßig in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringt zur Registrierung bei LUCID, dem Verpackungsregister, verpflichtet. Ob sich jemand registriert hat, ist öffentlich bei LUCID für jedermann recherchierbar. Und natürlich kann eine Nichtregistrierung dann auch abgemahnt und mit Strafe belegt werden.
Handwerkskammer
Für sämtliche Handwerksberufe besteht zunächst die Pflicht der Eintragung bei der jeweils zuständigen Handwerkskammer. Das gilt auch für die zulassungsfreie Handwerksberufe, unter denen der Flechtwerkgestalter fällt. Man wird also Zwangsmitglied, ob man will oder nicht. Denn bei der Gewerbeanmeldung wird die zuständige Handwerkskammer automatisch benachrichtig.
Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann man sich allerdings von einer verpflichtenden Mitgliedschaft bei einer Handwerkskammer befreien lassen. Das sollte immer individuell abgeklärt werden und hängt unter anderem vom Gewerbeertrag ab.
Gewerbeanmeldung
Um eine Gewerbeanmeldung wird man in den wenigsten Fällen herumkommen. Nur wer höchstens 410,- Euro im Jahr verdient benötigt diese nicht. Für alle anderen gilt: Wer ein Gewerbe betreiben will, muss dieses auch anmelden. Das gilt auch bei einem Nebengewerbe.
Die Gewerbeanmeldung muss vor aber spätestens mit Beginn der Ausübung erfolgt sein.
Was vielen nicht bewusst ist, ist die Tatsache, dass mit Beginn der Selbstständigkeit auch die Krankenversicherungspflicht entfällt, man sich also selbst krankenversichern muss. Das kann pro Monat dann schon mal ein stolzes Sümmchen sein. Hier also vorher klären, ob man ggf. Familienversichert bleiben kann.
Mit der Gewerbeanmeldung wird das zuständige Finanzamt informiert. Und der Fragebogen kommt bestimmt. Inzwischen wohl nur noch über den ELSTER-Zugang. Wer sich sicher ist nicht mehr wie 22.000 Euro im Jahr zu verdienen kann sich als steuerlicher Kleinunternehmer nach §19 Umsatzsteuergesetz eintragen. Wer dazu Erwerb aus EU-Mitgliedstaaten erwartet für den wird es da schon etwas komplizierter, aber auch nicht unmöglich. Hier sollte man sich mit seinem zuständigen Sachbearbeiter vom Finanzamt kurzschließen.
Umsatzsteuer-ID
Als Kleinunternehmer benötigt man nicht zwangsläufig eine Umsatzsteuer-ID. Betreibt man allerdings Onlinehandel ist diese zwingend erforderlich und zu beantragen.
Grund ist, dass online Marktplätze seit Juli 2021 dazu verpflichtet sind neben anderen Daten auch die USt-ID zu speichern.
Fazit
Es gibt sicherlich noch viele weitere Punkte in Sachen Rechte und Pflichten, welche man berücksichtigen muss, sobald man sich mit einer Webseite, einem Profil in den sozialen Medien oder auf einem Onlinemarktplatz im Internet tummelt. Und sicherlich sind die Pflichten deutlich mehr als die Rechte.
Ich habe hier nur mal die Punkte aufgeführt, welche mir immer wieder bei anderen (teils negativ) aufgefallen sind. Es ist erschreckend mit welcher Naivität und auch einiges an Ignoranz man sich im Internet finden lässt. Und das nicht nur für Korbmacher, Flechtwerkgestalter sondern auch für viele andere Selbstständige aus anderen Berufszweigen.
Im Internet findet man mit entsprechenden Suchbegriffen einiges an Informationen zu allen Themen. Man sollte sich aber nicht darauf verlassen, dass deren Inhalte auch wirklich aktuell sind und vor allem auch stimmen und für einen selbst so in der angegebenen Art auch anwendbar sind. Hier ist sehr viel Fingerspitzengefühl gefragt und im Zweifel sollte man auf professionelle Hilfe zurückgreifen.
Welche Punkte ich nicht angesprochen habe
Auf einer Homepage die geforderten Inhalte unterzubringen ist immer möglich. Bei den Profilen der sozialen Medien und auf Online-Marktplätzen wird es da schon komplizierter. Vor allem dann, wenn man keine Homepage hat, um zumindest auf die Texte der Webseite zu verlinken. Es werden dort nicht immer alle rechtlich erforderlichen Felder zur Verfügung stehen, um aller Informationen dort unterbringen zu können. Da muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er das Risiko eingeht mit unzureichenden Pflichtangaben im Internet aufzutreten.
Letztendlich kann es mir ja auch egal sein, ob man sich daran hält oder nicht. Aber vielleicht habe ich ja den einen oder anderen Unwissenden etwas sensibilisieren können für das doch anspruchsvolle Thema.